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AZTRENDEFRESNLRUITSQBSROKYDA

Aus dem Quran lernen: Das Erbrecht

Inhalt
  1. Einleitung
  2. Allah
  3. Er ist der ewig Lebende
  4. Er bringt die Toten zum Leben
  5. Allahs schönste Namen
  6. Der herrliche Quran
  7. Sie wissen, dass alle Dinge von Allah sind
  8. Sie sind mit den anderen Gläubigen zusammen
  9. Wenn notwendig, gehen sie gemeinsam
  10. Sie stellen das Wohlergehen anderer Gläubiger über ihre eigenen Bedürfnisse.
  11. Sie stehen unter dem Schutz Allahs
  12. Sie tun alles, um sich von den Gläubigen fernzuhalten
  13. Sie sind überheblich
  14. Sie zweifeln am Quran
  15. Sie machen ihre Launen und Begierden zum Gott
  16. Sie kümmern sich nicht um ihre Frauen
  17. Alles wurde mit einem vorbestimmten Schicksal erschaffen
  18. Leben innerhalb der von Allah gesetzten Grenzen
  19. Es ist nichts Schweres an der Religion
  20. Der Wert der Disziplin im Quran
  21. Das Leben in dieser Welt
  22. Die Gebete der Gläubigen
  23. Bittgesuche der Gläubigen an Allah
  24. Das Gewissen
  25. Das Selbst
  26. Der Tod
  27. Der Tag der Auferstehung
  28. Der Garten (das Paradies)
  29. Die Hölle
  30. Die Eigenschaften Satans
  31. Antworten des Quran auf die Fragen der Ungläubigen an die Gläubigen
  32. Beispiele der im Quran beschriebenen ungläubigen Charakter
  33. Allahs Fragen an die Ungläubigen
  34. Kausalbeziehungen, die im Quran erwähnt werden
  35. Niemand kann gezwungen werden, Muslim zu sein
  36. Der Quran gebietet den Menschen zu verzeihen und tolerant zu sein
  37. Allah's Gebote und Empfehlungen
  38. Man muss Allah richtig einschätzen
  39. Man soll nicht unterscheiden zwischen den Propheten
  40. Man muss das Gebet verrichten
  41. Einem Heuchler soll man kein Totengebet widmen
  42. Der Kampf verlangt nach verschiedenen Methoden
  43. Nur zu Allah darf man beten
  44. Man muss gerecht sein, auch wenn es zum Nachteil der Eltern und Verwandten ist
  45. Den Waisen muss dass ihnen zustehende Vermögen gegeben werden
  46. Die Frömmigkeit
  47. Das Erbrecht

Und euch gehört die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie kein Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil ihres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und sie sollen den vierten Teil eueres Nachlasses haben, wenn ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eueres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und wenn ein Mann oder eine Fraukeine Eltern oder Kinder zu Erben haben, er aber einen Bruder oder eine Schwester hat, so soll jeder von ihnen den sechsten Teil empfangen. Sind aber mehr (Geschwister) vor Händen, so sollen sie den dritten Teil teilen, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden und ohne Benachteiligung. (Dies ist) eine Anordnung Allahs. Und Allah ist wissend und weise. (Quran, 4:12)

Sie werden dich über die Rechtslage befragen. Sprich: "Allah weist euch hinsichtlich der (erbberechtigten) Verwandtschaft in Seitenlinie (wie folgt) an:

Wenn ein Mann kinderlos stirbt, aber eine Schwester hat, so soll sie die Hälfte von dem haben, was er hinterläßt. Und er soll sie beerben, wenn sie kein Kind hat. Sind aber zwei Schwestern da, sollen sie zwei Drittel von seiner Hinterlassenschaft haben. Sind aber Brüder und Schwestern da, so soll der Mann den Anteil von zwei Frauen haben." Allah macht es euch klar, damit ihr nicht irrt; und Allah kennt alle Dinge.

Quran, 4:176

Ein Erbe darf nicht gewaltsam Durchgesetzt werden

O ihr, die ihr glaubt! Euch ist nicht erlaubt, Frauen gegen ihren Willen zu erben. Und behandelt sie nicht schlecht, um einen Teil von dem, was ihr ihnen gabt, von ihnen zurückzunehmen:

es sei denn, sie hätten sich offenkundig unmoralisches Verhalten zu Schulden kommen lassen. Verkehrt mit ihnen anständig. Und wenn sie euch zuwider sind, ist euch vielleicht etwas zuwider, in das Allah Reichtum gelegt hat.

Quran, 4:19

Das Gesetz über das Testament

Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor, dem Knaben zweier Mädchen Anteil zu geben. Sind es aber (nur) Mädchen, mehr als zwei, sollen sie zwei Drittel des Nachlasses erhalten. Gibt es nur ein Mädchen, soll es die Halfte haben. Und jeder Elternteil soll den sechsten Teil des Nachlasses haben, wenn er ein Kind hat. Hat er jedoch kein Kind, und seine Eltern beerben ihn (vali), soll seine Mutter den dritten Teil haben. Und falls er Brüder hat, soll seine Mutter den sechsten Teil erhalten, nach Bezahlung aller Vermächtnisse oder Schulden. Euere Eltern und eure Kinder, ihr wisst nicht, wer von beiden euch nützlicher ist. (Dies ist) ein Gebot von Allah; siehe, Allah ist wissend und weise. Und euch gehört die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie kein Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil ihres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und sie sollen den vierten Teil eueres Nachlasses haben, wenn ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eueres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und wenn ein Mann -oder eine Frau - keine Eltern oder Kinder zu Erben haben, er aber einen Bruder oder eine Schwester hat, so soll jeder von ihnen den sechsten Teil empfangen. Sind aber mehr (Geschwister) vor Händen, so sollen sie den dritten Teil teilen, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden und ohne Benachteiligung. (Dies ist) eine Anordnung Allahs. Und Allah ist wissend und weise. (Quran, 4:11-12)

Vorgeschrieben ist euch, wenn einem von euch der Tod naht und er Vermögen hinterlässt, für die Eltern und die Verwandten eine angemessene letztwillige Verfügung zu treiten; dies ist eine Verpflichtung für die Gottesfürchtigen! Doch wer die Verfügung ändert, nachdem er davon Kenntnis bekam:

die Schuld trifft die, welche sie ändern. Siehe, Allah ist hörend und wissend. Wer aber vom Erblasser Benachteiligung oder Unrecht befürchtet und zwischen ihnen Frieden stiftet, der begeht keine Sünde; siehe, Allah ist verzeihend und barmherzig.

Quran, 2:180-182

Ein Testament muss bezeugt werden

O ihr, die ihr glaubt! Wenn einem von euch der Tod naht, soll sein Testament bezeugt werden von zwei redlichen Leuten unter euch oder -so euch das Unglück des Todes auf Reisen trifft -von zwei anderen, die nicht von euch sind. Haltet sie nach dem Gebet zurück, und, falls ihr Zweifel hegt, sollen sie bei Allah schwören:

"Wir verbinden mit unserem Zeugnis keinen Handel oder Preis, und ginge es um ein Mitglied unserer Sippe, und wir halten von dem Zeugnis vor Allah nichts zurück; sonst wären wir wahrlich Sünder." Wenn aber bekannt wird, dass beide sich versündigt haben, sollen von denen, die sie (in ihrem Erbrecht) geschädigt haben, zwei andere an ihre Stelle treten und bei Allah schwören: "Wahrlich, unser Zeugnis ist wahrer als ihr Zeugnis. Wir vergehen uns nicht, sonst wären wir Ungerechte."

Quran, 5:106-107