Und euch gehört die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie kein Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil ihres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und sie sollen den vierten Teil eueres Nachlasses haben, wenn ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eueres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und wenn ein Mann oder eine Fraukeine Eltern oder Kinder zu Erben haben, er aber einen Bruder oder eine Schwester hat, so soll jeder von ihnen den sechsten Teil empfangen. Sind aber mehr (Geschwister) vor Händen, so sollen sie den dritten Teil teilen, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden und ohne Benachteiligung. (Dies ist) eine Anordnung Allahs. Und Allah ist wissend und weise. (Quran, 4:12)
Sie werden dich über die Rechtslage befragen. Sprich: "Allah weist euch hinsichtlich der (erbberechtigten) Verwandtschaft in Seitenlinie (wie folgt) an:
Wenn ein Mann kinderlos stirbt, aber eine Schwester hat, so soll sie die Hälfte von dem haben, was er hinterläßt. Und er soll sie beerben, wenn sie kein Kind hat. Sind aber zwei Schwestern da, sollen sie zwei Drittel von seiner Hinterlassenschaft haben. Sind aber Brüder und Schwestern da, so soll der Mann den Anteil von zwei Frauen haben." Allah macht es euch klar, damit ihr nicht irrt; und Allah kennt alle Dinge.
O ihr, die ihr glaubt! Euch ist nicht erlaubt, Frauen gegen ihren Willen zu erben. Und behandelt sie nicht schlecht, um einen Teil von dem, was ihr ihnen gabt, von ihnen zurückzunehmen:
es sei denn, sie hätten sich offenkundig unmoralisches Verhalten zu Schulden kommen lassen. Verkehrt mit ihnen anständig. Und wenn sie euch zuwider sind, ist euch vielleicht etwas zuwider, in das Allah Reichtum gelegt hat.
Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor, dem Knaben zweier Mädchen Anteil zu geben. Sind es aber (nur) Mädchen, mehr als zwei, sollen sie zwei Drittel des Nachlasses erhalten. Gibt es nur ein Mädchen, soll es die Halfte haben. Und jeder Elternteil soll den sechsten Teil des Nachlasses haben, wenn er ein Kind hat. Hat er jedoch kein Kind, und seine Eltern beerben ihn (vali), soll seine Mutter den dritten Teil haben. Und falls er Brüder hat, soll seine Mutter den sechsten Teil erhalten, nach Bezahlung aller Vermächtnisse oder Schulden. Euere Eltern und eure Kinder, ihr wisst nicht, wer von beiden euch nützlicher ist. (Dies ist) ein Gebot von Allah; siehe, Allah ist wissend und weise. Und euch gehört die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie kein Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil ihres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und sie sollen den vierten Teil eueres Nachlasses haben, wenn ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eueres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und wenn ein Mann -oder eine Frau - keine Eltern oder Kinder zu Erben haben, er aber einen Bruder oder eine Schwester hat, so soll jeder von ihnen den sechsten Teil empfangen. Sind aber mehr (Geschwister) vor Händen, so sollen sie den dritten Teil teilen, nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden und ohne Benachteiligung. (Dies ist) eine Anordnung Allahs. Und Allah ist wissend und weise. (Quran, 4:11-12)
Vorgeschrieben ist euch, wenn einem von euch der Tod naht und er Vermögen hinterlässt, für die Eltern und die Verwandten eine angemessene letztwillige Verfügung zu treiten; dies ist eine Verpflichtung für die Gottesfürchtigen! Doch wer die Verfügung ändert, nachdem er davon Kenntnis bekam:
die Schuld trifft die, welche sie ändern. Siehe, Allah ist hörend und wissend. Wer aber vom Erblasser Benachteiligung oder Unrecht befürchtet und zwischen ihnen Frieden stiftet, der begeht keine Sünde; siehe, Allah ist verzeihend und barmherzig.
O ihr, die ihr glaubt! Wenn einem von euch der Tod naht, soll sein Testament bezeugt werden von zwei redlichen Leuten unter euch oder -so euch das Unglück des Todes auf Reisen trifft -von zwei anderen, die nicht von euch sind. Haltet sie nach dem Gebet zurück, und, falls ihr Zweifel hegt, sollen sie bei Allah schwören:
"Wir verbinden mit unserem Zeugnis keinen Handel oder Preis, und ginge es um ein Mitglied unserer Sippe, und wir halten von dem Zeugnis vor Allah nichts zurück; sonst wären wir wahrlich Sünder." Wenn aber bekannt wird, dass beide sich versündigt haben, sollen von denen, die sie (in ihrem Erbrecht) geschädigt haben, zwei andere an ihre Stelle treten und bei Allah schwören: "Wahrlich, unser Zeugnis ist wahrer als ihr Zeugnis. Wir vergehen uns nicht, sonst wären wir Ungerechte."