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In den Versen über die Wartezeit der Frau, deren Ehemann gestorben ist, gibt es keinen Widerspruch

Im Koran werden einige Bestimmungen über die Lage einer Frau mitgeteilt, deren Ehemann gestorben ist. Es wird behauptet, dass es in den Versen, in denen die Bestimmungen zu diesem Thema mitgeteilt werden, einen Widerspruch gibt. Während in einem dieser Verse von einer Frist von einem Jahr die Rede ist, ist im anderen von einer Frist von vier Monaten und zehn Tagen die Rede. Auch wenn versucht wird, die unterschiedlichen Fristen als Widerspruch darzustellen, zeigt sich beim Blick auf die in den Versen behandelten Themen, dass kein Widerspruch vorliegt. Denn der Grund für die unterschiedlichen Fristen rührt daher, dass für verwitwete Frauen in unterschiedlichen Angelegenheiten unterschiedliche Fristen mitgeteilt wurden. Die Verse zu diesem Thema lauten wie folgt:

وَٱلَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَٰجًا وَصِيَّةً لِّأَزْوَٰجِهِم مَّتَٰعًا إِلَى ٱلْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِى مَا فَعَلْنَ فِىٓ أَنفُسِهِنَّ مِن مَّعْرُوفٍ وَٱللَّهُ عَزِيزٌ حَكِيمٌ

Eure Männer, die sterben und Ehefrauen hinterlassen, sollen verfügen, dass für den Unterhalt ihrer Ehefrauen ein Jahr lang gesorgt wird, ohne dass sie aus ihren Häusern vertrieben werden. Wenn sie ausziehen, seid ihr nicht verantwortlich dafür, dass sie das tun, was für sie angemessen ist. Allah ist mächtig, weise. (2 Sure Al-Baqara – 240)

وَٱلَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَٰجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا فَإِذَا بَلَغْنَ أَجَلَهُنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِىٓ أَنفُسِهِنَّ بِٱلْمَعْرُوفِ وَٱللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرٌ

Die Ehefrauen, die die unter euch sterbenden Männer zurücklassen, warten vier Monate und zehn (Tage). Wenn sie ihre Frist erfüllt haben, trifft euch keine Verantwortung mehr dafür, dass sie das tun, was für sie angemessen ist. Allah ist über das, was ihr tut, unterrichtet. (2 Sure Al-Baqara – 234)

Das im 240. Vers der Sure Al-Baqara mitgeteilte Thema ist die Mitteilung, dass verwitwete Frauen das Recht haben, ein Jahr im Haus ihres Ehemannes zu bleiben. Nach dem Tod des Ehemannes kann das dem Ehemann gehörende Haus bei der Erbteilung an andere Personen als Erbe gefallen sein. In diesem Fall hat die Frau das Recht, ein Jahr in diesem Haus zu wohnen. Außerdem muss auch für ihren Unterhalt gesorgt werden. Im 234. Vers der Sure Al-Baqara dagegen wird den Frauen, deren Ehemänner gestorben sind, geboten, vier Monate und zehn Tage lang zu warten und innerhalb dieser Frist nicht zu heiraten. Folglich zeigt sich, dass in den beiden Versen für die Frau über zwei unterschiedliche Lagen eine Bestimmung mitgeteilt wird. Wenn der Vers mit seinen Themen aufmerksam untersucht wird, ist klar, dass es keinen Widerspruch gibt.